Die Brauerei

Verwurzelt in der langen Brautradition Frankens.

Unsere Geschichte

1926

Auf eine lange Tradition blickt das "Brauhaus Höchstadt e.G." zurück. Es wurde am 8. Dezember 1926 von sieben Höchstadter Gastwirten gegründet, da das städtische Kommunbrauhaus durch den immer mehr ansteigenden Bedarf an Bier überlastet war und mehrere Privatbrauereien in Höchstadt ihren Betrieb eingestellt hatten (A.Wölker: Aus der Geschichte der Stadt Höchstadt a. d. Aisch, S. 334).
Mit Hilfe einer eigenen Brauerei wollten die Gastwirte vorrangig die eigene Bierversorgung sicherstellen und damit nicht mehr vom vormals begrenzten Angebot abhängig sein.
1926 pachteten sie die stillgelegte ehemalige Brauerei Dresel am Schillerplatz und richteten sie neu ein.


1927

1927 begann die Genossenschaft dort mit der Bierproduktion.
Das Gebäude am Schillerplatz erwies sich aber schon wenige Jahre später als zu klein für die stetig steigende Bierproduktion.


1936

Deshalb kaufte die Genossenschaft 1936 das Grundstück der ehemaligen Ziegelei Kohler an der Kellerstraße 7 und baute dort bis 1939 eine eigene, größere Brauerei auf.


1948

Nach 1948 wurden die Gebäude mehrmals um- und ausgebaut sowie die Einrichtung und die Technik modernisiert und automatisiert.


1996

Im März 1996 wurde der Bau eines neuen Gebäudes direkt an der Kellerstraße für Verwaltung, Verkauf und Getränkelagerung abgeschlossen.

Bild vom Brauhaus Höchstadt im Jahre 1956
Brauhaus Höchstadt im Jahre 1956

Das Hausbrauerfassen

Wir pflegen noch die alte Tradition des Hausbrauerfassens.
Sollten auch Sie an dieser Tradition teilnehmen wollen, zögern Sie nicht und nehmen Kontakt mit uns auf.

Kontaktieren Sie uns

Das Reinheitsgebot

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landwirtschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (bayerische Maß= 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten; nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.